Seit dem 1. Januar 2020 wird die unternehmerische Forschung und Entwicklung in Deutschland durch die steuerliche Forschungsförderung gestärkt. Alle steuerpflichtigen deutschen Unternehmen, unabhängig von Größe und Gewinnsituation sowie dem Unternehmenszweck, haben die Möglichkeit die Forschungszulage zu beantragen. Aber was gibt es bei der Beantragung zu beachten?
Die Forschungszulage beantragen
1. Die Bescheinigung beantragen: Bescheinigungsstelle BSFZ
Die Forschungszulage wird in einem eigenständigen Gesetz (Forschungszulagengesetz FzulG) im Rahmen des Einkommensteuergesetz und des Körperschaftsteuergesetz geregelt. Dieses Gesetz besagt, dass es für Antragsteller notwendig ist, im Voraus eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu beantragen. Im Rahmen dieser Bescheinigung bestätigt die Bescheinigungsstelle, dass die Voraussetzungen für ein FuE-Vorhaben vorliegen.
Die Bescheinigungsstelle ist ein Zusammenschluss der AiF Projekt GmbH, der VDI Technologiezentrum GmbH und dem DLR Projektträger. Das Beantragen der Bescheinigung zum Nachweis der Forschungstätigkeit ist sowohl vor, während, als auch nach der Ausführung des FuE-Projekts möglich.
2. Die Forschungszulage beantragen: Finanzamt
Im zweiten Schritt und nach Erhalt des Nachweises der Forschungstätigkeit bei der Bescheinigungsstelle, ist die Antragstellung für die steuerliche Forschungsförderung beim zuständigen Finanzamt möglich. Dies ist sogar rückwirkend für das Wirtschaftsjahr möglich. Nach Erhalt des Steuerbescheids erfolgt die Festsetzung beziehungsweise die Auszahlung aus den Einnahmen an Einkommen- aber auch Körperschaftssteuer.
Forschungszulage und andere Förderungen
Antragstellern stellt sich nun sicherlich die Frage, ob man neben der steuerlichen Forschungsförderung auch andere Förderungen erhalten kann. Ja – Die Forschungszulage kann neben anderen Förderungen oder Zuschüssen für FuE-Projekte beantragt werden. Jedoch muss beachtet werden, dass keine Doppelförderung möglich ist. Sofern im Rahmen einer Projektförderung die Personalkosten bereits finanziert werden, sind sie nicht mehr über die steuerliche Forschungsförderung förderbar.
Was ist förderbar?
Förderbar sind die Personalkosten welche während des FuE-Projekts anfallen. Folglich sind das die Arbeitslöhne sowie die Sozialversicherungsbeiträge der an der Forschung- und Entwicklungsarbeit beteiligten Personen. Pro Wirtschaftsjahr gibt es eine Bemessungsgrenze von maximal 4 Millionen Euro, wobei die Förderung 25 Prozent von dieser beträgt. Somit ergibt sich für Unternehmen eine maximale Förderung durch die steuerliche Forschungsförderung von 1 Millionen Euro jährlich.
Weitere Infos
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Unter www.bescheinigung-forschungszulage.de finden Sie weitere Infos zur Beantragung der Bescheinigung.