Im Konjunkturpaket vom 4. Juni 2020 ist es festgelegt: Die bisherige Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro wird auf 4 Mio. Euro erhöht. So können sich Antragsteller bis zu 1 Mio. Euro Steuervorteil sichern.
Was ändert sich durch die höhere Bemessungsgrundlage?
Die Bemessungsgrundlage wurde mit dem Forschungszulagengesetz zu Beginn des Jahres auf 2 Millionen Euro festgelegt. Nun, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie entgegenzuwirken sowie zur mittel- und langfristigen Stärkung des Landes, wird der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage bis 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro angewandt. Der Fördersatz von 25 Prozent (15 Prozent bei Auftragsforschung) bleibt wie bisher bestehen. Somit sind anstelle von 500.000 Euro Forschungszulage nun 1 Mio. Euro Förderung möglich.
Die Forschungszulage beantragen
Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind und Forschung- und Entwicklung betreiben, dazu berechtigt, die Forschungszulage in Anspruch zu nehmen. Dazu wird am Ende des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt ein Antrag zur Förderung gestellt. Wir empfehlen, frühzeitig mit der Planung der Forschungszulage zu beginnen, da die Projekte vorfinanziert werden müssen, bevor die Steuerrückzahlung erfolgt.
Mehr zur Beantragung der Forschungszulage finden Sie hier.
Profitieren Sie durch unserer Beratung von der höheren Bemessungsgrundlage
Als Unternehmensberatung mit über 10 Jahren Erfahrung in der Innovations- und Fördermittelberatung profitieren Sie nicht nur von unserem Fachwissen, sondern auch von unseren Erfahrungen aus der Finanzkrise 2008/2009. In unserer Beratung evaluieren wir dann Ihr Forschungsprojekt und finden die für Sie bestmögliche Förderung. Wir übernehmen außerdem die Antragstellung für Sie und entlasten Sie maximal bei der Abwicklung.
Weitere Infos zur Forschungszulage
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Die Eckpunkte des beschlossenen Konjunkturpakets gibt es hier zum nachlesen.