Ab dem 01. April diesen Jahres können Unternehmen Anträge für die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt einreichen. Hierfür muss der Antragsteller die zuvor ausgestellte Bescheinigung besitzen.
Anträge zur Forschungszulage: Das gibt es zu beachten
Das Antragsverfahren der steuerlichen Forschungsförderung ist zweistufig konzipiert. Unternehmen beantragen im ersten Schritt eine Bescheinigung zum Nachweis der Forschungstätigkeit bei der Bescheinigungsstelle (BSFZ). Sofern die Beurteilung positiv ausfällt, erhalten die Unternehmen die benötigte Bescheinigung. Mit dieser ist es ihnen möglich in zweiten Schritt Anträge zur Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Erster Schritt: Die Bescheinigung beantragen
Seit bereits mehreren Monaten ist das Beantragen der Bescheinigung möglich. Hierbei liegt der Fokus auf der technologischen Beschreibung des Forschungs- und Entwicklungsprojektes seitens der Antragsteller.
Die Antragstellung ist vor, nach sowie während des Projektes, aber auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Projektarbeit möglich. Die Bescheinigungsstelle (BSFZ) überprüft im folgenden, ob es sich beim vorgestellten Projekt um ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsprojekt handelt.
Zu den förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Sinne des Forschungszulagengesetzes gehören:
- Grundlagenforschung
- Industrielle Forschung
- Experimentelle Entwicklung
In diesem Schritt wird jedoch noch nicht über die Höhe der Forschungszulage entschieden.
Zweiter Schritt: Beantragen der Forschungszulage
Bei positiver Bewertung und ausgestellter Bescheinigung übermittelt die BSFZ ihre Ergebnisse an das Finanzamt. Sobald dies geschehen ist, ist die Beantragung seitens der Unternehmen möglich. Ab dem 01. April 2021 beginnen die zuständigen Finanzämter die Anträge der Unternehmen anzunehmen. Nun wird die Bemessungsgrundlage sowie die daraus resultierende Höhe der Forschungsförderung beschlossen. Die Beantragung erfolgt somit erst nach Ende des Wirtschaftsjahres, in welchem die projektbezogenen Koten angefallen sind.
Mit der nächsten Festsetzung der Körperschafts- oder Einkommenssteuer wird die Forschungszulage ausgezahlt. Sofern sich aus der Verrechnung ein Überschuss ergibt, wird die Forschungsförderung als eine Steuererstattung an den Antragsteller ausgezahlt.
Wer ist antragsberechtigt?
Alle in Deutschland ansässigen, steuerpflichtigen Unternehmen, welche nachweislich Forschungs- und Entwicklungsarbeiten leisten, sind antragsberechtigt. Zudem gibt es keine Limitierung bezüglich der Unternehmensgröße oder Gewinnsituation. Außerdem werden in Form von Unteraufträgen, Auftragsforschungen gefördert.
Somit können Sie die neue Forschungszulage beantragen. Wie das funktioniert und was es zu beachten gibt erklärt Dr. Jörg Rupp im Video.
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