Antrag für die Forschungszulage

Unternehmen haben die Möglichkeit, eine Förderungen für ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu erhalten: die steuerliche Forschungsförderung beziehungsweise die Forschungszulage genannt. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) legt das zweistufige Antragsverfahren fest. Der Antrag der Forschungszulage ist von den Antragstellern in einem mehrstufigen Verfahren zu stellen.

Der Antrag

Das Antragsverfahren für die Forschungszulage

Das Antragsverfahren setzt sich aus zwei Phasen zusammen. In der ersten Phase beantragt das Unternehmen eine Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle. In der nächsten und letzten Phase stellt das Unternehmen den Antrag für die Forschungszulage schließlich beim zuständigen Finanzamt.

Phase 1

Das Unternehmen beantragt im ersten Schritt eine Bescheinigung. Diese dient dem Nachweis der Forschungstätigkeit und bescheinigt, dass das Unternehmen im Bereich der Forschung und Entwicklung arbeitet. Um die geforderte Bescheinigung zu erlangen, stellt das Unternehmen bei der sogenannten „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ (BSFZ) über das Web oder den postalischen Weg einen Antrag. Mit Erhalt der Bescheinigung ist es dem Unternehmen möglich die Forschungszulage zu beantragen.

Die Aufgabe der Bescheinigungsstelle ist es, das im Antrag beschriebene FuE-Vorhaben bezüglich des FZulG zu bewerten und sicher zu stellen, dass es sich um Forschung und Entwicklung im Sinne dieses handelt.

Phase 2

Im zweiten Schritt findet die eigentliche Beantragung der Forschungszulage beim zugehörigen Finanzamt statt. Wichtig ist hierbei: nur nach erfolgreicher Absolvierung der ersten Phase und Erhalt der Bescheinigung, ist dieser Schritt ausführbar.

Liegt dem Unternehmen die Bescheinigung aus Phase 1 vor, so reicht das Unternehmen diese beim zuständigen Finanzamt ein. Das Finanzamt legt die Bemessungsgrundlage der Forschungsförderung fest. Nach Ende des Wirtschaftsjahres wird die Forschungszulage in Gestalt einer steuerlichen Rückzahlung rückwirkend dem Antragsteller zugeschrieben.

Kriterien des Forschungszulagengesetz

Im Sinne des Forschungszulagengesetz ist ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, wenn es eine Neuentwicklung oder eine ausschlaggebende Innovation mit sich bringt. Prinzipiell ist jedes Thema willkommen, sofern es wesentlich wirtschaftliche und technische Fortschritte erwirkt.

Nicht im Sinne des Forschungszulagengesetz sind somit Weiterentwicklungen bereits existierender Produkte, Verfahren oder auch Dienstleistungen. Aus diesem Grund erhalten Vorhaben welche unter diesen Aspekt fallen, keine Förderung durch die steuerliche Forschungsförderung.

Wer kann die Forschungszulage erhalten?

Jedes in Deutschland ansässige und steuerpflichtige Unternehmen ist antragsberechtigt. Dies unabhängig von seiner Gewinnsituation sowie Größe.

Auftragsforschung

Zudem deckt die steuerliche Forschungsförderung Auftragsforschung ab. Das bedeutet dass Forschungen, welche innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes beauftragt werden, zur Auftragsforschung im Sinne des FZulG zählen.

FAQ über die Forschungszulage

Sie haben weitere Fragen zur Forschungszulage? Besuchen Sie unser FAQ. Hier finden Sie alles von der Beantragung der Forschungszulage, bis zu Ihren Voraussetzungen.

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