Seit dem 01. Januar 2020 unterstützt die steuerliche Forschungsförderung Unternehmen bei Forschung und Entwicklung. Die steuerliche Forschungsförderung, auch Forschungszulage genannt, bietet neben der direkten Projektförderung weitere Möglichkeiten Auftragsforschung sowie FuE-Vorhaben zu fördern. Wie sehen die Zuschüsse durch die steuerliche Forschungsförderung aus?
Faktencheck: Steuerliche Forschungsförderung
Die steuerliche Forschungsförderung hat sich zum Ziel gemacht, die Forschung und Entwicklung für Unternehmen attraktiver zu gestalten. Hierdurch soll zudem Deutschlands Marktwirtschaft nachhaltig gestärkt werden. Somit profitieren vor allem KMU von den Vorteilen der Förderung. Mehr zu den Zielen und Nutzen der steuerlichen Forschungsförderung finden Sie hier.
Unabhängig von Gewinnsituation und Größe ist jedes steuerpflichtige Unternehmen in der Bundesrepublik antragsberechtigt. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten die Förderung vorrangig. Aber auch Kleinst- sowie Großunternehmen werden durch die Forschungszulage gefördert.
Voraussetzung der steuerlichen Forschungsförderung
Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Forschungsförderung gehört zum Beispiel, dass das Projekt innovativ ist. Der Gesetzgeber definiert hierfür die Forschung und Entwicklung als methodische Ausweitung des Wissensstandes und stellt fünf Innovationskriterien in den Vordergrund welche von den Unternehmen eingehalten werden müssen: neuartig, schöpferisch, ungewiss, übertragbar und systematisch.
Eine weitere essentielle Voraussetzung ist es, dass den Unternehmen die Bescheinigung zum Nachweis der Forschungstätigkeit vorliegt. Die Beantragung hierfür ist sowohl vor, während und nach dem Projekt möglich. Ohne diesen Nachweis ist der nächste Schritt der Beantragung unmöglich. Der nächste Schritt ist die eigentliche Beantragung der steuerlichen Forschungsförderung. Dieser Schritt ist jedoch erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich, in welchem die Kosten des Projekts angefallen sind.
Hier erfahren Sie alles zum Thema Forschungszulage beantragen – so funktioniert’s.
Welche Zuschüsse erhalte ich durch die steuerliche Forschungsförderung?
Die förderfähigen Kosten bei eigenbetrieblicher Forschung sind die Arbeitgeberbruttolöhne der am Projekt beteiligten Mitarbeiter. Dazu gehören zum Beispiel die Arbeitslöhne und Sozialversicherungsbeiträge. Pro Wirtschaftsjahr erhalten die Antragsteller eine maximale Fördersumme von 1 Millionen Euro. Hierfür dient die Bemessungsgrenze als Grundlage. Sie liegt bei maximal 4 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Die Förderquote der steuerlichen Forschungsförderung liegt bei 25 Prozent.
Der Antragsteller muss beachten, dass eine doppelte Förderung ausgeschlossen ist. Werden die FuE-Personalausgaben somit bereits durch eine andere Förderung gefördert, ist der Zuschuss durch die Forschungszulage nicht mehr möglich.
Neben der Eigenbetrieblichen Forschung fördert die steuerliche Forschungsförderung Auftragsforschungen. Hierbei erhalten Unternehmen die stattliche Förderung, wenn sie Forschungsaufträge an Dritte vergeben. Der Auftragnehmer ist zum Beispiel eine Universität, ein Forschungsinstitut oder ein anderes Unternehmen. Dieser muss jedoch seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Die förderfähigen Kosten liegen hierbei bei 60 Prozent des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Betrags. Es ist nur dem Auftraggeber möglich diesen Betrag fördern zu lassen.
Des Weiteren sind förderfähige Aufwendungen die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten FuE-Vorhaben. Dies gilt beispielsweise sobald der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Der Einzelunternehmer hat die Möglichkeit je nachgewiesener Arbeitsstunde 40 Euro bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Kosten anzusetzen.
Mehr Infos
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