Wer kann die Forschungszulage beantragen?

Seit Beginn des Jahres 2020 erfährt die unternehmerische Forschung und Entwicklung in Deutschland Stärkung. Aber wer kann die Forschungszulage beantragen?

Die Forschungszulage im Überblick

Die steuerliche Forschungsförderung dient dazu, Deutschland nachhaltig zu stärken und die Forschungsaktivität von kleinen sowie mittelständischen Unternehmen (KMU) zu stimulieren. Die Förderung enthält FuE-Vorhaben im Sinne der Grundlagenforschung, industrielle Forschung sowie experimentellen Entwicklung.

Wer kann die Forschungszulage beantragen?

Im Vorfeld überprüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage ob ein Unternehmen tatsächlich ein FuE-Vorhaben hat. Ebenfalls kontrolliert sie, ob es die Kriterien zur Innovation erfüllt. Sofern ein Unternehmen diese Kriterien erfüllt, erhält es von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage eine Bescheinigung über das Vorliegen eines FuE-Vorhabens. Nur mit dieser Bescheinigung ist die Beantragung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in welchem die förderfähigen Kosten angefallen sind möglich.

Ziel der steuerlichen Forschungsförderung

Das Ziel der steuerlichen Forschungsförderung ist es, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für Unternehmen attraktiver zu machen. Somit wird Deutschlands Marktwirtschaft nachhaltig gestärkt. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren hierbei von den Vorteilen der Förderung. Antragsteller erhalten mit der Förderung die notwendige Flexibilität um ein Forschungsprojekt ohne Zweifel zu starten, denn unter anderem sinkt hierbei das finanzielle sowie wirtschaftliche Risiko. Die Förderung ermöglicht zudem den Unternehmen geeignetes Personal für das Projekt zu finden und zu finanzieren.

Somit ermöglicht die steuerliche Forschungsförderung eine effektivere Forschung und entlastet Unternehmen durch möglich gemachte externe Dienstleistungen im Sinne der Auftragsforschung. Für Unternehmen wird die Hemmschwelle für den Beginn eines Projektes herabgesetzt und das damit verbundene Risiko sinkt deutlich. Durch die Förderung wird das Unternehmen gestärkt und es kann sich im besten Fall an der Spitze des Marktes platzieren.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundlegend sind alle steuerpflichtigen deutschen Unternehmen, unabhängig von Größe, Gewinnsituation sowie Unternehmenszweck antragsberechtigt. Wichtig ist, dass sie ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorweisen können. Zudem werden Kooperationen, beispielsweise zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen gefördert. Für verbundene Unternehmen gilt allerdings der Förderhöchstbetrag des Verbundes.

Förderbar sind anfallende Personalkosten im Rahmen des FuE-Projekts. Das sind die Arbeitslöhne sowie die Sozialversicherungsbeiträge der an der Forschung- und Entwicklungsarbeit beteiligten Personen. Innerhalb eines Wirtschaftsjahres gibt es eine Bemessungsgrenze von maximal 4 Millionen Euro, wobei die Förderung 25 Prozent von ihr beträgt. Für Unternehmen ergibt sich somit eine maximale Fördersumme von 1 Millionen Euro jährlich.

Forschungszulage oder eine andere Förderung?

Neben der Forschungszulage ist es Unternehmen möglich andere Förderungen zu erhalten. Es ist jedoch keine Doppelförderung möglich. Sofern ein Unternehmen bereits die förderfähigen Kosten durch eine andere Förderung finanziert, sind sie nicht mehr durch die steuerliche Forschungsförderung förderbar.

Mehr Informationen

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Weitere Informationen zur Beantragung der Bescheinigung finden Sie unter www.bescheinigung-forschungszulage.de.